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   BFH, 17.02.1961 - VI 32/60 U   

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BFH, 17.02.1961 - VI 32/60 U (https://dejure.org/1961,733)
BFH, Entscheidung vom 17.02.1961 - VI 32/60 U (https://dejure.org/1961,733)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 1961 - VI 32/60 U (https://dejure.org/1961,733)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 72, 461
  • DB 1961, 524
  • BStBl III 1961, 169
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.08.1957 - VI 135/56 U

    Höhe der Berücksichtigung der durch eine aus nicht zwingenden Gründen erfolgten

    Auszug aus BFH, 17.02.1961 - VI 32/60 U
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 135/56 U vom 23. August 1957 (BStBl 1957 III S. 361, Slg. Bd. 65 S. 339) könnten Arbeitnehmern, die aus nicht zwingenden Gründen einen doppelten Haushalt führten, die dadurch entstandenen Mehrkosten bis zu dem Betrag als Werbungskosten berücksichtigt werden, der bei täglicher Heimfahrt mit den üblichen Verkehrsmitteln bis zu einer Entfernung von 40 km entstehen würde.

    Das vom Finanzgericht angeführte Urteil des Senats VI 135/56 U, das zuläßt, daß unter Umständen die Kosten einer Monatskarte der Bundesbahn für eine Entfernung von 40 km als Werbungskosten berücksichtigt werden können, auch wenn der Arbeitnehmer nicht täglich zu seiner Wohnung zurückkehrt, läßt eine andere Beurteilung nicht zu.

  • BFH, 07.11.1958 - VI 349/57 U

    Steuerliche Anrechnungsfähigkeit von Mehraufwendungen für den Hund eines

    Auszug aus BFH, 17.02.1961 - VI 32/60 U
    In dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 349/57 U vom 7. November 1958 (BStBl 1959 III S. 9, Slg. Bd. 68 S. 22) sei zwar der Grundsatz aufgestellt worden, daß für die Zurechnung von Aufwendungen, die durch die Berufsausübung entstehen, zu den Werbungskosten dann kein Raum sei, wenn eine gesetzliche oder verwaltungsmäßige Regelung über den Ersatz der einem Beamten im unmittelbaren dienstlichen Interesse erwachsenden Aufwendungen vorhanden sei.
  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Was die Zurechnungsperson anbetrifft, deren hauswirtschaftliches Leben der Alleinstehende sich als sein eigenes anrechnen dürfe, wurde ursprünglich eine Haushälterin als ausreichend bezeichnet (BFH-Urteile vom 17. Februar 1961 VI 32/60 U, BFHE 72, 461, BStBl III 1961, 169, und vom 16. November 1971 VI R 353/69, BFHE 103, 501, BStBl II 1972, 132).
  • BFH, 11.08.1961 - VI 143/60 U

    Aufwendungen eines Ledigen für die Pflege seiner bisherigen und noch nicht

    Die Entscheidung des Senats VI 32/60 U vom 17. Februar 1961 (BStBl 1961 III S. 169) betrifft nur Fälle, in denen ein Arbeitnehmer endgültig versetzt ist und in absehbarer Zeit nicht an seinen bisherigen Wohnort zurückkehren wird.

    Die Entscheidung des Senats VI 32/60 U vom 17. Februar 1961 (BStBl 1961 III S. 169) betrifft nur Fälle, in denen ein Arbeitnehmer endgültig versetzt ist und in absehbarer Zeit nicht an seinen bisherigen Wohnort zurückkehren wird.

    Der Senat hat in der Entscheidung VI 32/60 U vom 17. Februar 1961 (Slg. Bd. 72 S. 461) ausgesprochen, daß ein lediger Beamter, der nach einer Versetzung seine bisherige Wohnung beibehält und am neuen Beschäftigungsort möbliert wohnt, keinen doppelten Haushalt führt und einen etwaigen Mehraufwand für Verpflegung nicht als Werbungskosten geltend machen kann.

    Die Entscheidung VI 32/60 U a.a.O. beruht auf der Vorstellung, daß ein lediger Beamter nach einer Versetzung in der Regel auf absehbare Zeit nicht an seinen bisherigen Wohn- und Dienstort zurückkehrt.

  • BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69

    Mehraufwendungen für Verpflegung - Vorübergehende Beschäftigung - Auswärtigen

    Der Hinweis auf die Urteile VI 32/60 U vom 17. Februar 1961 und VI 143/60 U vom 11. August 1961 (BFH 72, 461 und 73, 669, BStBl III 1961, 169 und 509) und die Betonung, daß der Aufenthalt nur vorübergehend an dem auswärtigen Ort genommen werde, ließen erkennen, daß der BFH dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen habe, daß der abgeordnete unverheiratete Steuerpflichtige, im Gegensatz zu dem Versetzten, den Mittelpunkt seiner Lebenshaltung am alten Arbeitsort beibehalten und sich am neuen Arbeitsort nur vorübergehend aufgehalten habe.

    Auch der BFH habe in den oben angeführten Urteilen VI 32/60 U und VI 143/60 U den Umstand, daß der unverheiratete Steuerpflichtige, der versetzt worden sei, den Mittelpunkt seiner Lebenshaltung endgültig an den neuen Arbeitsort verlegt habe, der bloß abgeordnete Steuerpflichtige dagegen nicht, lediglich zur Prüfung der Frage herangezogen, ob ein doppelter Hausstand angenommen werden könne oder nicht.

    Der Hinweis auf die Urteile VI 32/60 U und VI 143/60 U (a. a. O.) könne daher das BFH-Urteil VI R 135/67 (a. a. O.) nicht tragen.

  • BFH, 19.11.1971 - VI R 132/69

    Lediger - Versetzung - Abordnung - Anderer Beschäftigungsort - Annahme eines

    Der Fall des Steuerpflichtigen ist damit dem vom Senat im Urteil VI 32/60 U vom 17. Februar 1961 (BFH 72, 461, BStBl III 1961, 169) entschiedenen Fall vergleichbar.

    Der Senat folgt dem FG darin, daß -- abweichend von der vorgenannten Entscheidung VI 32/60 U (a. a. O.) -- zu den Mehrkosten die Miete für die Wohnung am Beschäftigungsort, nicht aber die Miete für die Wohnung am bisherigen Wohnort gehört; denn nur jene Miete fällt durch die Abordnung oder Versetzung zusätzlich an.

  • BFH, 19.01.1962 - VI 26/61 U

    Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Mehraufwendungen für Wohnung und

    Unter diesen Umständen liegt ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Mehraufwand nicht vor (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs VI 32/60 U vom 17. Februar 1961, BStBl 1961 III S. 169, Slg. Bd. 72 S. 461; VI 143/60 U vom 11. August 1961, Slg. Bd. 73 S. 669).

    Die Kosten der Ernährung am Wohnort eines Steuerpflichtigen sind aber grundsätzlich nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 32/60 U, a.a.O.).

  • BFH, 10.11.1978 - VI R 118/74

    Werbungskosten - Fahrtkosten - Höhe der Fahrtkosten - Hauptwohnung

    a) Allerdings hat der Senat in den Urteilen vom 17. Februar 1961 VI 32/60 U (BFHE 72, 461, BStBl III 1961, 169) und vom 19. November 1971 VI R 132/69 (BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155) trotz Fehlens einer steuerrechtlich relevanten doppelten Haushaltsführung Werbungskosten für eine Übergangszeit deshalb grundsätzlich anerkannt, weil die Steuerpflichtigen aus beruflicher Veranlassung eine zweite Zimmermiete hatten aufwenden und aus den gleichen Gründen jeweils in gewissen Abständen ihre bisherige Wohnung hatten aufsuchen müssen, um dort mit der Wohnung zusammenhängende Angelegenheiten regeln zu können.

    In dem Falle des Urteils VI 32/60 U konnte der Steuerpflichtige am neuen Dienstort eine Wohnung noch nicht beschaffen; ihm war ein Umzug also nicht möglich.

  • BFH, 18.09.1964 - VI 59/64 U

    Voraussetzungen für einen doppelten Hausstand

    Wie der Senat bereits im Urteil VI 32/60 U vom 17. Februar 1961 (BStBl 1961 III S. 169, Slg. Bd. 72 S. 461) ausgeführt hat, ist ein doppelter Hausstand in der Regel anzuerkennen, wenn ein verheirateter Arbeitnehmer, der mit seiner Familie eine gemeinsame Wohnung hat, bei einer beruflichen Versetzung seine Familie zunächst in der bisherigen Familienwohnung zurückläßt und selbst am neuen Beschäftigungsort im Hotel oder in einem möblierten Zimmer wohnt, bis er eine geeignete Familienwohnung gefunden hat.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung VI 32/60 U (a.a.O.) ausgeführt hat, können, auch wenn ein doppelter Hausstand nicht vorliegt, durch das Arbeitsverhältnis veranlaßte Mehraufwendungen Werbungskosten sein.

  • BFH, 21.10.1988 - VI R 147/86

    Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung bei Partnern einer

    Er weist insbesondere darauf hin, daß der BFH bereits in seinem Urteil vom 17. Februar 1961 VI 32/60 (BFHE 72, 461, BStBl III 1961, 169) den Begriff des Angehörigen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung weit ausgelegt habe, da er auch eine im Haushalt des Steuerpflichtigen lebende Haushälterin als Angehörige in diesem Sinne angesehen habe.
  • BFH, 11.03.1983 - VI R 65/80

    Bei einem ledigen Arbeitnehmer werden bei Versetzung und fehlender

    Im Falle der Versetzung eines ledigen Arbeitnehmers endet daher die zuzubilligende Übergangszeit zum Finden einer angemessenen Wohnung am Beschäftigungsort spätestens mit der Durchführung des Umzugs in eine derartige Wohnung (BFH-Urteile vom 17. Februar 1961 VI 32/60 U, BFHE 72, 461, BStBl III 1961, 169; vom 19. November 1971 VI R 132/69, BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155, und in BFHE 119, 561, BStBl II 1976, 795).
  • BFH, 16.11.1971 - VI R 353/69

    Doppelte Haushaltsführung von unverheirateten Arbeitnehmern mit Angehörigen

    Dem Urteil VI 32/60 U vom 17. Februar 1961 (BFH 72, 461, BStBl III 1961, 169) ist zu entnehmen, daß die Möglichkeit der Annahme einer doppelten Haushaltsführung nicht von vornherein auf verheiratete Arbeitnehmer beschränkt ist.
  • BFH, 25.02.1988 - VI R 201/84

    Geltendmachung von Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort

  • FG München, 16.09.1986 - VI (XIII) 223/85

    Mehraufwendungen eines unverheirateten Arbeitnehmers für Verpflegung wegen

  • BFH, 18.08.1967 - VI R 135/67

    Abzugsfähigkeit von Verpflegungsaufwendungen und Mietaufwendungen im Rahmen von

  • BFH, 10.08.1962 - VI 138/61 U

    Umfang der Werbungskosten bei Berufsaufnahme außerhalb des bisherigen Ortes und

  • BFH, 26.04.1963 - VI 292/62
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